Anordnung
gem. § 176 LVwG
Verbot über das Mitführen und den Verzehr von alkoholischen Getränken im Bereich des Stadtparks und der angrenzenden Parkplätze in der Stadt Schwarzenbek
Aufgrund des § 176 Abs. 1 Ziff. 1 des Landesverwaltungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.1992 (GVOBl. S-H. S. 243, 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.03.2022 (GVOBl. S-H. S. 285) wird zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit folgendes angeordnet:
An den Tagen
1. Samstag, 10.05.2025 / Sonntag, 11.05.2025 18:00 Uhr – 06:00 Uhr
2. Samstag, 14.06.2025 / Sonntag, 15.06.2025 18:00 Uhr – 06.00 Uhr
3. Samstag, 12.07.2025 / Sonntag, 13.07.2025 18:00 Uhr – 06:00 Uhr
4. Samstag, 02.08.2025 / Sonntag, 03.08.2025 18:00 Uhr – 06:00 Uhr
ist das Mitbringen sowie Mitführen von alkoholischen Getränken und deren Verzehr im gesamten Bereich des Stadtparks und auf den angrenzenden Parkplätzen verboten. Der Stadtpark ist begrenzt durch die Parkplatzanlagen hinter dem Haus Ritter-Wulf-Platz 2-4 sowie dem Penny – Markt, der Bahnlinie Hamburg-Berlin, dem Apothekerstieg sowie die Hamburger Straße (B 207).
Die angrenzenden Parkplätze (Flurstücke 19/25, 19/27, 19/21, 19/23, 19/36, 19/37, 19/32, 19/50 und Teilfläche aus 19/17 der Flur 6 Gemarkung Schwarzenbek) sind begrenzt durch den Stadtpark, das Wohn- und Geschäftshaus Ritter-Wulf-Platz 2-4 sowie durch das nördlichen Ende des
Verbrauchermarktzentrums.
Ausgenommen von diesem Verbot sind die durch den Bürgermeister der Stadt Schwarzenbek – Fachbereich Öffentliche Sicherheit & Soziales – nach Gaststättenrecht an den Veranstalter der Open Air Konzerte sowie den konzessionierten Unternehmen erteilten Erlaubnisse.
Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung wird gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet. Das öffentliche Interesse an dersofortigen Vollziehung dieser Anordnung liegt darin, dass mit dem Genuss von Alkohol erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit verbunden sind (Alkoholkonsum von Jugendlichen, unmittelbare Gefährdung von Fußgängern und Radfahrern, tätliche Übergriffe mit Körperverletzung, Verletzungs-gefahr durch Scherben für Mensch und Tier, Brandstiftung, Vandalismus an öffentlichen Einrichtungen, unerlaubte Abfallbeseitigung), und diese Gefahren auf andere Weise nicht verhindert werden können.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Stadt Schwarzenbek, Ritter-Wulf-Platz 1, 21493 Schwarzenbek einzulegen und zu begründen. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gem. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Dieser wäre beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff – Rantzau – Str. 13, 24837 Schleswig zu stellen.
Stadt Schwarzenbek
Der Bürgermeister
Norbert Lütjens